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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der Stadtjugendring Eisenach ist ein Zusammenschluß aller Jugendverbände, Vereinigungen und Initiativen, die in der Stadt Eisenach tätig sind.
Er trägt den Namen "Stadtjugendring Eisenach" (SJRE).

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er in seinem Namen den Zusatz e.V.

Der Sitz ist die kreisfreie Stadt Eisenach.

§ 2 - Zweck

Im Stadtjugendring Eisenach haben sich im Stadtgebiet arbeitende Jugendverbände, Vereinigungen und Initiativen zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und zu vertreten. Sie verpflichten sich, aktiv in den Verbänden mitzuarbeiten, wo immer dies möglich ist.

Sie suchen Kontakt und Freundschaft mit der jungen Generation in der ganzen Welt. Der Stadtjugendring strebt eine Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Verbänden an.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Jugendverbände wird nicht beeinträchtigt.

Aufgaben des Stadtjugendringes Eisenach sind insbesondere:
· sein jugend - und gesellschaftspolitisches Programm aufgrund der gemeinsamen Einschätzung zur Lage der Jugendlichen weiter zu entwickeln und nach innen und außen wirksam umzusetzen;

· Mädchen und junge Frauen - entsprechend der Verfassungsgarantie der Gleichberechtigung von Frau und Mann - bei der paritätischen Vertretung in den Entscheidungsgremien der Verbände und auf allen Ebenen der Gesellschaft mit Nachdruck zu unterstützen;

· das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern;

· die Interessen der Jugend und ihrer verbände und Gemeinschaften in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Parlamenten und Behörden zu vertreten;

· gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen und durchzuführen;

· mit allen Institutionen und Organisationen, die für die Jugend tätig werden, zusammenarbeiten;

· Informationsschriften, Arbeitsmaterialien und Publikationen herausgeben;

· Auslandskontakte und Studienfahrten zum Kennenlernen Jugendlicher anderer Länder als Beitrag zur Völkerverständigung anzuregen, zu fördern und durchzuführen;
· den autoritären, totalitären, nationalistischen und militaristischen Tendenzen mit allen Kräften, im Interesse der Jugend, entgegenzuwirken.

§ 3 - Verwendung der finanziellen Mittel

Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Stadtjugendring Eisenach ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

Eigenerwirtschaftete Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die in der Finanzordnung festgelegt sind. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Stadtjugendringes Eisenach. Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Stadtjugendringes Eisenach fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Der Stadtjugendring Eisenach beschließt eine für ihn gültige Finanzordnung.

Desweiteren setzen sich die Mittel aus öffentlichen Zuschüssen (vom Bund, Land, Kreis und / oder Städten und / oder Gemeinden),Schenkungen Spenden sowie sonstigen Einnahmen zusammen.

§ 4 - Mitgliedschaft

Auf Stadtebene arbeitende Vertretungen für die Jugend, die die in §2 genannten Zwecke und Aufgaben anerkennen und unterstützen, sowie die in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, können Mitglied im Stadtjugendring Eisenach werden.

§ 5 - Voraussetzungen für Aufnahme und Mitgliedschaft

Voraussetzungen für Aufnahme und Mitgliedschaft im Stadtjugendring Eisenach sind:

1. die Anerkennung des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Thüringen;
2. daß die Ordnung der Jugendvertretungen auf freiheitlich demokratischer Grundlage beruht;
3. für die Jugendvertretungen, die einem Erwachsenenverband angehören, daß sie ihre Arbeit nach eigener Ordnung führen.

§ 6 - Aufnahme und Ausschluß

1. Die Aufnahme in den Stadtjugendring Eisenach ist schriftlich zu beantragen, Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes, Sie erlischt auch bei Wegfall
der Voraussetzungen der §§ 4 und 5. Diese Feststellung trifft die Vollversammlung.
4. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der
Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung.
Die Delegierten des betroffenen Verbandes sind anzuhören, haben aber bei der Abstimmung
kein Stimmrecht.
5. Ein Mitglied, das bei drei aufeinanderfolgenden Vollversammlungen unentschuldigt nicht
vertreten war, schließt sich selbst aus dem Stadtjugendring Eisenach aus.
6. Wird über einen Ausschlußantrag keine Einstimmigkeit erzielt, so wird der Antrag bei der
nächsten Vollversammlung noch einmal verhandelt. Bei der zweiten Verhandlung kann mit
2/3 Mehrheit über den Antrag entschieden werden.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Stadtjugendring Eisenach erlöschen alle Rechte und Ansprüche
an den Verein.

§ 7 - Organe

Die Organe des Stadtjugendringes Eisenach sind:

1. Vollversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsführender Ausschuß

§ 8 - Vollversammlung

1. Die Vollversammlung setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder zusammen.

2. Der Vollversammlung obliegt die Gesamtplanung der Arbeit und die Wahl des Vorstandes und des geschäftsführenden Ausschusses.

3. Die Vollversammlung ist öffentlich.

4. Die Vollversammlung tritt jährlich einmal zusammen.

5. Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung verlangt, so muß der Vorstand die Vollversammlung einberufen.

6. Zu den Vollversammlungen wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich eingeladen.

7. Über die Sitzungen der Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
Das Sitzungsprotokoll muß enthalten:
· Die Anwesenheitsliste
· Die Tagesordnung
· Die Anträge und Beschlüsse mit dem Wortlaut und dem Abstimmungsergebnis
· Alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen

Das Sitzungsprotokoll ist von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes und der / dem Protokollant/ in zu unterzeichnen.
8. Außer zu den Vollversammlungen des Stadtjugendringes Eisenach kann der Vorstand zu
außerordentlichen Sitzungen einladen.

§ 9 - Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
· der/dem Vorsitzenden
· einer/einem Stellvertreter/in
· einer/einem Schatzmeister/in

2. Der Vorstand wird in drei voneinander getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, zeichnet sich für die Tagesordnung
verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der
Vollversammlung.

Alle drei Vorstandsmitglieder sind unterschriftsberechtigt. Ein Alleinvertretungsanspruch
besteht nicht.

Der Vorstand ist nur mit zwei seiner Mitglieder vertretungsberechtigt.

§ 10 - Geschäftsführender Ausschuß

1. Dem geschäftsführenden Ausschuß gehören an:
· Der Vorstand
· Je ein stimmberechtigter Delegierter der Mitglieder, die noch nicht im Vorstand vertreten sind.

2. Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses sind:
· Die Aufstellung und die Bearbeitung von Tagesordnungspunkten für die Vollversammlung (Erstellen von Vorlagen etc.)
· Die Entscheidung über den Vorschlag zur Verteilung öffentlicher Mittel mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
· Die Beschlußfassung über die zwischen den Vollversammlungen anfallenden Arbeiten.

3. Die Einladungen zur Sitzung, die vorgesehene Tagesordnung und die vorliegenden Anträge sind den Delegierten spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der geschäftsführende Ausschuß beschlußfähig.

4. Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind nicht öffentlich.

§ 11 - Ausschüsse

Die ständige Zusammenarbeit der Mitglieder findet Ausdruck in der Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse, die nach Bedarf zwischen den Vollversammlungen tagen.
Die Mitglieder können je einen/eine Vertreter/in für die Ausschüsse benennen. Eine Vertretung ist möglich. Vorsitzende bzw., Vorsitzender ist ein vom Arbeitsausschuß gewähltes Mitglied.

§ 12 - Beschlüsse und Wahlen

1. Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

2. Weist ein Mitglied nach, daß Beschlüsse gegen seine Satzung, Grundsätze oder Präambel verstoßen, dann kann ein Beschluß gegen die Stimmen dieses Verbandes nicht zustande kommen.
Dieses gilt für:
· Personalentscheidungen
· Fragen der Geschäftsordnung
· Finanzielle Fragen und Vorschläge des Stadtjugendringes Eisenach

3. Satzungsänderungen werden mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen.

4. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Nach dem ersten Wahlgang entscheidet
die einfache Mehrheit.

5. Die Liste der Kandidaten/innen wird vor Beginn der Wahl abgeschlossen.

§ 13 - Geschäftsordnung

Die Vollversammlung beschließt im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 14 - Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendringes Eisenach oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die kreisfreie Stadt Eisenach, wobei es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden ist.

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung; Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 15 - Bevollmächtigung des Vorstandes

Der Vorstand wird bevollmächtigt, der Eintragung in das Vereinsregister entgegenstehenden Formulierungen zu ändern.

§ 16 - Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt am 04.02.1998 in Kraft und wurde geändert in der Vollversammlung
am 29.11.2001 im § 9 Absatz 2


 

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